Satzung - Musikverein Rieden am Forggensee e.V

Stand: 26.02.2015


Satzung

Musikverein Rieden am Forggensee e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Rieden am Forggensee e.V.“
2) Der Musikverein Rieden am Forggensee hat seinen Sitz in Rieden am Forggensee, Landkreis Ostallgäu, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten (Allgäu) eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zielsetzung
1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen (Musik). Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung der Blas- und Volksmusik verwirklicht und möchte dadurch eine bodenständige Volkskultur aufbauen bzw. erhalten.
2) Vornehmlich sieht der Verein seine Aufgabe in der Pflege der Blas- und Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung, der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten und der Völkerverständigung.
3) Diese Zielsetzung verfolgt er durch
     a) regelmäßige Übungsstunden
     b) Veranstaltung von Konzerten, Musiktreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen
     Ereignissen
     c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
     d) Teilnahme an Musikfesten des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes (ASM), seiner
     Bezirke und Mitgliedsvereine
     e) bevorzugte Beratung, Ausbildung und Förderung von Jungmusikern
     f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene
     g) alle sonstigen dem Vereinszweck förderlichen Unternehmungen.
4) Über die in der Satzung des ASM festgelegten Ehrungsmöglichkeiten hinausgehend besteht die Möglichkeit weitere Ehrungsformen, entsprechend örtlicher oder regionaler Gepflogenheiten oder Traditionen, in Anspruch zu nehmen.


§ 3 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus
     a) aktiven Mitgliedern (ordentlichen Mitgliedern)
     b) passiven Mitgliedern (außerordentlichen Mitgliedern)
     c) Jugendlichen
     Jugendliche sind solche aktive Mitglieder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
     d) Ehrenmitgliedern
2) Aufnahme
     a) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des
     gesetzlichen Vertreters. Über Anträge auf Aufnahme, über die Beendigung der Mitgliedschaft
     und über das Ausschussverfahren entscheidet allein der Vorstand.
     b) Die Höhe des Vereinbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
     c) Die Mitglieder erteilen dem Verein Einzugsermächtigungen zur Erhebung des
     Vereinsbeitrages.
     d) Von der Beitragspflicht enthoben sind Ehrenmitglieder, Mitglieder die auf 40-jährige aktive
     Beteiligung oder mehr verweisen können und aktive Mitglieder.
3) Austritt
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber der Vorstandschaft mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
4) Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
     a) bei groben, vorsätzlichen Vergehen gegen die Vereinssatzung
     b) bei grober, fahrlässiger Schädigung des Ansehens des Vereins
     c) bei unehrenhaftem Verhalten
     d) wenn das Mitglied länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist
     e) wenn es unentschuldigt weniger als die Hälfte der angesetzten Proben besucht
     (aktives Mitglied)


§ 4 Organe
1) Organe de Musikvereins Rieden am Forggensee sind:
     a) die Generalversammlung (§ 5)
     b) die Vorstandschaft (§ 6)
     c) der Vereinsausschuss (§ 7)
2) Die Organe, außer die Generalversammlung, sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliederzahl beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
3) Die Generalversammlung ist grundsätzlich öffentlich, es sei denn, sie beschließt in Ausnahmefällen den öffentlichen Charakter teilweise aufzuheben.
4) Wahlen werden geheim durchgeführt. Von der Generalversammlung sind ein Wahlleiter, sowie zwei Beisitzer zu bestellen. Die Vorstandschaft ist grundsätzlich in geheimer Wahl zu bestellen.
5) Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten müssen. Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
6) In der Vorstandschaft und in den Vereinsausschuss können nur voll Geschäftsfähige gewählt werden.
7) Der Dirigent, sein Stellvertreter und der Jugendleiter werden von der Vorstandschaft bestimmt. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung im Amt. Die Abberufung kann nur nach eingehender Aussprache mit dem jeweils
Betroffenen nach einer geheimen Abstimmung der aktiven Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen.


§ 5 Generalversammlung
1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten Vierteljahr statt.
2) Außerordentlichen Mitgliederversammlungen finden statt
     a) auf Beschluss des Vorstandes
     b) wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
     Angabe der Gründe und mit Namensunterschrift schriftlich fordert.
3) Ort und Zeit der Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung an den Anschlagtafeln bei den Anwesen "Dietringer Straße 2" und "Brunnenstraße15" in Rieden auszuhängen
4) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens sechs Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5) In der Generalversammlung ist unter anderem
     a) vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr zu berichten und
     Rechnung zu legen
     b) den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen
     c) die Entlastung der Vorstandschaft vorzunehmen
     d) über die Höhe de jährlichen Mitgliedsbeitrages zu beschließen
     e) die Neuwahl der Vorstandschaft, der Beisitzer und der beiden Kassenprüfer vorzunehmen
     f) Satzungsänderungen zu beschließen
     g) wichtige Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Generalversammlung verwiesen
     hat, zu entscheiden.
6) Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.


§ 6 Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
     a) dem ersten Vorsitzenden
     b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
     c) dem Dirigenten
     d) dem Kassenführer
     e) dem Schriftführer
2) Vorstand im Sinne den § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
3) Regelungen für das Innenverhältnis:
     a) Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe, sorgt für die Durchführung ihrer
     Beschlüsse und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung
     der laufenden Geschäfte.
     b) Ist der erste Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende
     Vorsitzende.
     c) Sind erster Vorsitzender und sein Stellvertreter verhindert, so werden diese vom
     Dirigenten vertreten.
4) Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt.
5) Sofern während der Amtsperiode der Vorstandschaft Nachwahlen erforderlich werden, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode der Vorstandschaft.
6) Die Vorstandschaft wird vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder beantragen. Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
7) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassenführer. Er ist berechtigt:
     a) Zahlungen für die Verein anzunehmen und sie zu bescheinigen.
     b) Zahlungen für den Verein entsprechend den Beschlüssen zu leisten
     c) alle, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
     Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung wird er verpflichtet.
     d) der Kassenführer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres Kassenabschluss,
     welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
     Zwei Kassenprüfer haben zuvor die Kassenführung zu prüfen und in der
     Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben
     darüber hinaus das Recht, jederzeit nach Anmeldung Kassenprüfungen vorzunehmen.
8) Für ausgabewirksame Beschlüsse des Vereins sind im Innenverhältnis je Einzelbetrag zuständig:
     der erste Vorsitzende bis 500,00 €
     die Vorstandschaft bis 2.500,00 €
     der Vereinsausschuss bis 7.500,00 €
     darüber hinaus die Generalversammlung.


§ 7 Vereinsausschuss
1) Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und drei Beisitzern.
Auf Beschuss der Generalversammlung kann der Vereinsausschuss
um weitere Beisitzer vergrößert werden.
2) Die Beisitzer sollen zu den Vorstandssitzungen geladen werden.


§ 8 Musikalische Leitung
1) Als musikalischer Leiter des Vereines gilt der Dirigent, der von
seinem Stellvertreter und vom Jugendleiter unterstützt wird. Ihnen
obliegt die musikalische Betreuung der Musiker im Einvernehmen mit
der Vorstandschaft.
2) Die musikalische Betreuung und Schulung der Jungmusiker obliegt
dem Jugendleiter. Ist kein Jugendleiter vorhanden, so hat diese
Aufgabe der Dirigent bzw. dessen Stellvertreter auszuüben.


§ 9 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Bezahlung von Vorstandsmitgliedern / Funktionären i. S. d. § 3 Nr. 26a ESTG durch Aufwandsentschädigungen ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gestattet und wird gesondert geregelt.
3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung. Der Antrag auf Änderung der Satzung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.


§ 11 Auflösung
1) Die Auflösung des Musikvereins Rieden am Forggensee e.V. kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung Voraussetzung.
2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rieden am Forggensee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie z.B. die Förderung der Kultur, zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung (gemäß § 2 dieser Satzung) wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein in der Gemeinde Rieden am Forggensee zuzuführen. Beschlüsse über die  künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.


§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Generalversammlung am 25. Januar 1990 im Gasthaus „Rössle“ beschlossen.
Sie tritt anstelle der Satzung, die ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten (Allgäu) für den Musikverein Rieden am Forggensee e.V. eingetragen ist.